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DIE SATZUNG
 

Satzung

der

Kameradschaft der Fernmelder e.V.



§ 1

Name und Sitz

1.1 Die Kameradschaft der Fernmelder ist eine Vereinigung von Ehemaligen und Aktiven der Fernmeldetruppe, die zum größten Teil im Fernmeldebataillon 774 und in der Fernmeldekompanie 774, als auch nach Umbenennung dieser Kompanie, in der Fernmeldekompanie 740 aktiv gedient haben oder noch dienen.

1.2 Der Verein führt den Namen “Kameradschaft der Fernmelder e. V.” Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden.

1.3 Sitz der Kameradschaft ist Mainz



§ 2

Gemeinnützigkeit

2.1 Die Kameradschaft der Fernmelder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne § 52 Abgabeordnung steuerlich begünstigte Zwecke.



2.2 Alle Einnahmen und Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Einnahmen, keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus den Mitteln der Kameradschaft aufgrund ihrer Mitgliedschaft.

2.3 Bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft, erhalten die Mitglieder ihre Beiträge nicht zurück. Ein Anspruch auf das Vermögen der Kameradschaft besteht nicht.

2.4 Es darf keine Person, durch Aufgaben die den Zwecken der Kameradschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Ämtern in der Kameradschaft sind ehrenamtlich tätig.

2.5 Bei der Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft fällt deren Vermögen an das Soldatenhilfswerk e.V..

2.6 Die Durchführung nach 2.5 bedarf der vorherigen Einwilligung des Finanzamtes.



§ 3

Zweck

3.1 Die Kameradschaft der Fernmelder bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist keiner politischen Partei, religiösen oder sonstigen Gruppierungen verpflichtet.

3.2 Die Kameradschaft der Fernmelder hat den Zweck, die Verbindung zwischen Mitgliedern herzustellen und zu halten, Kameradschaft zu pflegen und zu schützen, die Bindung der nicht aktiven Fernmelder - insbesondere der Reservisten - an die Fernmeldetruppe zu festigen. Tradition des Soldatentums, besonders der Fernmeldetruppe zu bewahren und zu entwickeln.



§ 4



Absicht und Aufgaben

4.1.1 Die Kameradschaft der Fernmelder will

mithelfen, die Verteidigungsbereitschaft der Staatsbürger zu fördern und beitragen zum Verständnis der Öffentlichkeit für Wesen und Aufgaben der Fernmeldetruppe.

4.1.2 Sie will im Rahmen der Traditionspflege die Weiterbildung und Ausbildung in und aus ihrem Bereich unterstützen.



4.2 Die Aufgaben der Kameradschaft der Fernmelder ergeben sich aus ihren Zwecken sowie aus organisatorischen und administrativen Erfordernissen. In Erfüllung ihrer Aufgabe hat sich die Kameradschaft der Fernmelder um interne und öffentliche Arbeit sowie um Erfahrungsaustausch zwischen Aktiven, Ehemaligen und Reservisten der Fernmeldetruppe in angemessener Weise zu bemühen.

Möglichkeiten der Arbeit in der Kameradschaft sind u. a.

- öffentliche und interne Veranstaltungen,

- solche, informatorischer und unterrichtender Art,

- Reisen, Besichtigungen, Zusammenkünfte und Vorträge zum Erfahrungsaustausch sowie in jedem Fall damit verbunden: die Kameradschaftspflege.



Zur Erfüllung der Aufgaben gehört besonders die



- Öffentlichkeitsarbeit unter Einbeziehung von Presse und elektronischen Medien,

- das Herstellen und Pflegen von Kontakten zu allen anderen nationalen Zusammenschlüssen von Fernmeldern und zu alliierten Fernmeldern.

4.3 Eine wichtige Aufgabe der Mitglieder ist es, durch Informationen aller Art über alles zu unterrichten, was über die Kameradschaft wissenswert ist.

Ein Mittel der Mitteilung sind Rundschreiben, die in unregelmäßigen Abständen erstellt werden. Diese dienen den Mitgliedern zur Information und Anregung sowie zum Engagement in der Kameradschaft. Jedes Mitglied ist aufgefordert, hierbei mitzuarbeiten.



4.4 Die Kameradschaft ist Träger der örtlichen Arbeit sowie der dort anfallenden Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere das Herstellen und Halten der Verbindung zu den Mitgliedern sowie Pflege der Kameradschaft.



§ 5

Mitgliedschaft, Ausweis

5.1 Mitglied kann werden, wer



- in der Fernmeldetruppe aktiv gedient hat, aktiv dient, oder als Reservist angehört.

- Freund oder Förderer der Fernmeldetruppe ist

- u n d die Satzung verbindlich anerkennt.



5.2 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme auf der Grundlage der Satzung.

5.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Eingang beim Vorstand wirksam.

5.4 Wer gegen die Satzung verstößt oder die Zwecke der Kameradschaft schädigt, kann ausgeschlossen werden. Von der Mitgliederliste kann gestrichen werden, wer trotz Mahnungen seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet.

5.5 Über Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.6 Vom Vorstand können Ehrenmitglieder ernannt werden.Vorstand und Mitglieder haben das Vorschlagsrecht.

5.7 Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitgliedschaft kann keinem anderen überlassen werden.

5.8 Die Mitgliedsausweise stellt der Vorstand aus. Sie bleiben Eigentum des Vereins und sind als Kasernen-Sonderausweise bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.“



§ 6

Organe

1.0 Organe des Vereins sind

- der Vorstand und

- die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand



7.1 Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.





7.1.1. Der geschäftsführende Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus dem;

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- Schriftführer

- Schatzmeister

7.1.2. Zu dem erweiterten Vorstand gehören;

1. Beisitzer

2. Beisitzer

3. Beisitzer

4. Beisitzer

Der 3. Beisitzer soll nach Möglichkeit als Unteroffizier/Kompaniefeldwebel im aktiven Dienst der Fernmeldetruppe oder entsprechendem Truppenteil im Standort Mainz angehören.

Der 4. Beisitzer soll nach Möglichkeit als Offizier/Kompaniechef im aktiven Dienst der Fernmeldetruppe oder entsprechendem Truppenteil im Standort Mainz angehören.



7.2 Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Der Vorstand amtiert jedoch solange bis eine Neuwahl erfolgt ist. Es dürfen nur Mitglieder der Kameradschaft der Fernmelder in den Vorstand gewählt werden.

7.3 Die Abstimmung geschieht auf Verlangen in geheimer Wahl.

7.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der jeweilige Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied benennen. Die Ernennung muss ohne Gegenstimme erfolgen. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich; sie kann nur durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig.

7.4 Aufgaben des Vorstandes sind die

- Geschäftsleitung

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke

- Durchführung von Beschlüssen der Mitglieder-

versammlung

- Einberufung der Mitgliederversammlung.



7.5 Die Kameradschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.



§ 8

Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.

8.2 Die Kameradschaft der Fernmelder hält ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab. Diese haben neben den erforderlichen organisatorischen, immer auch den Zwecken der Kameradschaft entsprechende Aufgaben zu erfüllen.

8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Ihre Hauptaufgabe ist die

- Rechnungslegung,

- Entlastung des amtierenden Vorstandes und Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.



8.4 Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie dient vor allem der Arbeit in der Kameradschaft. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aber auch auf Verlangen der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag hierzu ist von mindestens 10 % der Mitglieder zu stellen.

8.5 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand im allgemeinen unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Kürzere Fristen sind nur in außerordentlichen Fällen möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Die Einberufungsschreiben gelten als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift, gerichtet ist.

8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßige einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

8.7 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen die Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Kameradschaft.



8.8 Anträge an die Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern so rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen, dass dieser sie ordnungsgemäß bearbeiten kann.Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Mündliche Anträge können beim Vorliegen zwingender Gründe ausnahmsweise vor Annahme der Tagesordnung gestellt werden.

8.9 Über den Versammlungsverlauf und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu beurkunden. Die Niederschriften und die Anwesenheitslisten der Mitgliederversammlungen sind bis zur Auflösung der Kameradschaft aufzubewahren. Das Protokoll ist in der jährlichen Mitgliederinformation (ACP) ohne Anlagen zu veröffentlichen.

§ 9

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

9.1 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält

folgende Punkte:



1. Feststellung der stimmberechtigten Mitgliedern durch die Anwesenheitsliste mit Unterschrift. Bestimmung des Versammlungsleiters und des Protokollführers.

2. Bericht des Vorstandes über die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Arbeit der Kameradschaft seit dem letzten Bericht.

3. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, bzw. Geschäftsjahre, wenn seit der Wahl keine Rechnungsbelegung mehr erfolgte.

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Genehmigung des Geschäftsberichtes

6. Entlastung des Vorstandes

7. Wahl des neuen Vorstandes

8. Wahl der Kassenprüfer

9. Besprechung und Beschluss über vorliegende Anträge

10. Verschiedenes

9.2 Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen können die Punkte 4. bis 9. entfallen Dafür sind die Besprechungspunkte und Beschlüsse aufzunehmen, wegen deren die Mitgliederversammlung einberufen wurde.

9.3 Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt; wird die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit nicht erreicht oder bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bzw. der Beschluss nicht gefasst.

9.4. Die Tagungsordnungspunkte Wahl des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer fallen nur bei Vorstandswahlen an

§ 10

Beiträge - Haushalt - Vermögen

10.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



10.2 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag in einer Summe fällig. Die Höhe des Beitrages wird vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind bis zum 03.01. eines jeden Jahres zu entrichten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes vor Jahresende besteht kein Erstattungsanspruch auf den eingezahlten Jahresbeitrag.

10.3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Kosten der Organisation, Geschäftsbedürfnisse und Vorhaben in der Kameradschaft.

10.4 Die Kameradschaft kann Spenden entgegennehmen. Sie sind wie die Beiträge ordentlich zu verbuchen und nachzuweisen.

10.5 Alle Vorstandsmitglieder stellen einen Haushaltsplan auf. In ihm sind alle Vorhanden nach Kosten aufzuführen und den vorhandenen Mitteln gegenüberzustellen. Bei größeren Vorhaben ist die Finanzierungsarbeit festzustellen und in einem Finanzplan niederzulegen.

10.6 Die Mitgliederversammlung hat die Angemessenheit der getätigten bzw. zu tätigenden Ausgaben im Verhältnis zur Kameradschaftsarbeit und Geschäftsführung zu überwachen. Die Kassenprüfer hat die Jahresbilanz und die Kassenführung zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen. Die Prüfungsniederschriften sind bis zur Auflösung der Kameradschaft aufzubewahren.

10.7 Der Vorstand - insbesondere der Schatzmeister- ist für eine ordnungsgemäße Haushalts- und Kassenführung verantwortlich. Über Beiträge von mehr als DM 1.000,00 kann er nur verfügen und Verpflichtungen eingehen, wenn er im Haushaltsvorschlag oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dazu ermächtigt ist. Ausgaben, die das augenblickliche Vermögen übersteigen, bedürfen alle der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Jede Ausgabenverfügung ist vom Schatzmeister mitzuzeichnen.

10.8 Die von der Kameradschaft der Fernmelder erworbenen Organisationsmittel und Geschäftseinrichtungen sowie ihr sonstiges Vermögen bleibt ihr Eigentum. Über dieses Eigentum darf endgültig und abschließend nur im Sinne § 2 dieser Satzung verfügt werden. Der Vorstand darf auch Schenkungen für die Kameradschaft entgegennehmen.

Soweit das Vermögen Gegenstände der Lehrsammlung für verwendungsbezogene Ausbildung beinhaltet, werden diese als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt. Sie bleiben Eigentum der Kameradschaft. Der Vorstand ist nach einstimmigem Beschluss berechtigt, Gegenstände der Lehrsammlung zu tauschen oder zu veräußern.

10.9 Das vom wehrgeschichtlichen Museum Rastatt als Leihgabe zur Verfügung gestellte Fahnenband der Truppenfahne des Fernmeldebataillons 774 ist bei Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft der Fernmelder e.V. unverzüglich an das Wehrgeschichtliche Museum Rastatt zurückzugeben.

10.10 Die Truppenfahne und das Fahnenband „Führungsunterstützungsregiment 40“ sind bei Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft der Fernmelder e.V. an die Fernmeldeschule des Heeres oder an deren Nachfolgeeinheit zurückzugeben.“

10.11 Die Fernmeldegeräte-Sammlung ist bei Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft der Fernmelder e.V. unverzüglich dem Fernmeldering e.V. oder der Fernmeldeschule des Heeres/ Bundeswehr oder an einen Fernmelde-Traditionsverein zu übergeben.


Stand: Die Mitgliederversammlung vom 27.03.2003



Anhang:

1) Eingetragen in das Vereinsregister unter 14 VR 2483 am 08. August 1989

2) Satzungsänderung § 8.6 ; beschlossen am 24.11.1994



alter Text:

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann auch ohne die Eindrittelmehrheit beschlußfähig ist.



3) Satzungsänderung § 7.1; beschlossen am 17.07.1997

alter Text:

Der Vorstand besteht aus dem

- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- Schriftführer

- Schatzmeister
- zwei Beisitzer

Der im aktiven Dienst stehende jeweilige Kompaniefeldwebel oder entsprechende Rechtsnachfolger tritt dem Vorstand als weiterer Beisitzer hinzu.

Der jeweilige Kompaniechef oder entsprechende Rechtsnachfolger ist außerordentliches Mitglied in seinem Zuständigkeitsbereich mit Stimmberechtigung.





4) Satzungsänderung § 4.2; 4. Absatz, 1. Strichaufzählung; beschlossen am 30.03.1999



alter Text:

- gesellige, öffentliche und interne Veranstaltungen,





5) Satzungsänderung § 7.1; Absatz 5; beschlossen am 25.04.2000



alter Text:

Der 3. und 4. Beisitzer sind außerordentliche Mitglieder des Vorstandes, werden als solche vom Vorstand ernannt und nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr Mitspracherecht erstreckt sich nur auf Belange der aktiven Truppe, die sie im Vorstand vertreten.





6) Satzungsänderung § 10; beschlossen am 27.03.2003

Die Absätze 10.9, 10.10 und 10.11 wurden hinzugefügt.